Krankengeld Was müssen Arbeitgeber, Kasse und Amt bezahlen?
Wie bei allen anderen Erkrankungen auch, bezahlt der Arbeitgeber sechs Wochen den Lohn oder das Gehalt an die Mitarbeiter weiter, wenn eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Im Umgangsdeutsch wird diese Bescheinigung des Arztes auch als „Gelber Zettel“ bezeichnet. Diese sechs Wochen gelten im Übrigen auch, wenn die Krankheit immer wieder unterbrochen wird. Entscheidend ist allein, dass es sich um dieselbe Grunderkrankung handelt.
Nach diesen sechs Wochen Entgeltfortzahlung bezahlen die Krankenkassen das sogenannte Krankengeld. Es beträgt 70 % des Nettolohns, allerdings maximal etwa 100 Euro pro Tag. Auch diese Zahlung ist befristet: Innerhalb von drei Jahren werden nämlich nur 78 Wochen Krankengeld für die gleiche Krankheit bezahlt und nur, wenn die Aussicht auf die Wiederherstellung der Arbeitskraft besteht.
Die fortlaufende Kette aufrecht erhalten
Und dabei ist es ganz wichtig, dass die Kette der Krankschreibungen, also der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, nur dann unterbrochen wird, wenn auch tatsächlich wieder entgeltlich gearbeitet wird. Im Klartext heißt das, wenn die Krankmeldung zum Beispiel an einem Dienstag ausläuft, schon für den Mittwoch eine neue gelten muss. Es reicht also nicht, erst am Mittwoch zum Arzt zu gehen. Nach den 78 Wochen übernehmen die Rentenversicherungen oder andere Sicherungssysteme, zum Beispiel Hartz IV, die Zahlungen. Für alle gilt, dass sie meist geringer als die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers und das Krankengeld der Krankenkassen ausfallen. Beratungen zu diesen manchmal komplizierten Fragen übernehmen in den Krankenhäusern die Sozialdienste. Aber auch die Renten- und Krankenversicherungen sowie Jobcenter bieten Unterstützung.
Am besten einen Anwalt einschalten
Doch nicht immer läuft alles glatt. Krankenkassen zum Beispiel regen manchmal schwer erkrankte Patienten noch während der Laufzeit des Krankengeldes an, Rentenanträge zu stellen. Und das immer dann, wenn aus deren Sicht die Vermutung besteht, dass die Arbeitsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden kann. So wollen sie vermeiden, dass sie weiter Krankengeld bezahlen müssen. Dies ist aus Sicht der Kasse verständlich. Denn wenn die Rente unausweichlich ist, sollte die Rentenversicherung bezahlen.
Rente: Die Lage klären lassen
Die Sachlage ist jedoch nicht immer eindeutig. „Dann ist der Zeitpunkt gekommen, an dem ein Anwalt eingeschaltet werden sollte“, sagt Sascha Pfingsttag, Fachanwalt für Sozialrecht in Reutlingen. „Denn es stehen Diskussionen mit der Kasse an, um die sich die Patienten oft nicht kümmern können und wollen.“ Sie sollen sich lieber darauf konzentrieren, möglichst rasch wieder gesund zu werden.
Der Anwalt wird in einem ersten Gespräch abklären, wie zu handeln ist. Wird keine Einigung mit der Kasse erzielt, wird der unabhängige Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) eingeschaltet. Er erstellt ein Gutachten, in dem die Chance auf Wiederherstellung der Arbeitskraft geprüft wird. Im Zweifel kann gegen die Entscheidung der Krankenkasse und MDK gerichtlich vorgegangen werden.
Menschen ohne Krankenversicherung: Das können Sie tun!
Wichtig: Alle Menschen haben in Deutschland einen Anspruch auf eine medizinischen Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern, wenn sie Schmerzen haben oder lebensbedrohlich erkrankt sind. In Deutschland besteht seit Jahren die Krankenversicherungspflicht für alle. Daher müssen Menschen ohne Krankenkasse die Kosten der medizinischen Behandlungen selbst bezahlen. Arbeitnehmer und Empfänger von Arbeitslosengeld I und II sind automatisch gesetzlich krankenversichert.
Aber: Trotzdem leben in Deutschland zahlreiche Menschen, die keine Krankenversicherung haben. Betroffene können bei einer schwerwiegenden Erkrankung zum einen beim Sozialamt eine Kostenübernahmeerklärung beantragen. Zum anderen können Sie beim Arbeitsamt das sogenannte Arbeitslosengeld II, besser bekannt als Hartz IV, beantragen. Hartz IV-Empfänger sind automatisch gesetzlich krankenversichert.
Es gilt: Stets schnell reagieren
Sascha Pfingsttag: „Krankenkassen gehen immer wieder quasi von sich aus davon aus, dass in bestimmten Fällen die Arbeitsunfähigkeit gar nicht mehr vorliegt.“ Mit einem entsprechenden Schreiben setzen sie die Versicherten mit dem Hinweis darüber in Kenntnis, dass die Zahlung des Krankengeldes eingestellt wird.
„Auch hier ist oft Eile geboten, weil die Patienten nicht über die notwendigen finanziellen Rücklagen verfügen“, betont Sascha Pfingsttag. „Ziel der Patienten ist natürlich immer, solange als möglich den Krankengeldbezug zu erhalten.“
In solchen Fällen kann die anwaltliche Hilfe wichtig sein, um die eigenen Ansprüche vertreten zu lassen. Die Kosten halten sich in Grenzen: Für eine erste vorbeugende Beratung fallen knapp 200 Euro Rechtsanwaltskosten an. Wenn die Rechtsschutzversicherung auch das Sozialrecht beinhaltet, ist das Erstgespräch meist kostenlos. Wichtig zu wissen für Patienten ist, dass ein gerichtliches Verfahren im Anschluss an die Verhandlungen mit den gesetzlichen Kassen für die Patienten immer, bis auf die eigenen Anwaltsgebühren, kostenlos ist. Mittellose Patienten können staatliche Prozesskostenhilfe erhalten.