Fruchtbarkeitserhaltung Keine Kostenübernahme für Kryokonservierung vor der Pubertät
Im Mai 2019 hatte der Gesetzgeber mit der Änderung des § 27a SGB V die Fruchtbarkeitserhaltung vor keimzellschädigender Therapie durch Kryokonservierung von Keimzellen oder Keimzellgewebe zur Kassenleistung erhoben.
Mitte August 2022 – und damit mehr als drei Jahre nach dem Gesetz – hat der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) nun die Richtlinie zur Finanzierung für Mädchen und Frauen nach der Pubertät festgelegt. Damit bleibt die Chance auf eine Familie mit eigenen Kindern nach überstandener Erkrankung erhalten. Betroffene können etwa ab dem 1.1.2023 mit der Kostenübernahme rechnen.
Schallmauer Pubertät
Mädchen vor der Pubertät gingen bei dieser Entscheidung jedoch leer aus. Dabei ist die Kryokonservierung gerade für sie die einzig mögliche medizinische Maßnahme auf diesem Gebiet. Durch spätere Wiedereinsetzung des konservierten Gewebes kann der natürliche Zyklus hergestellt werden, und es ist eine Empfängnis auf natürliche Weise möglich. Das Verfahren ist zudem führend in Deutschland entwickelt worden.
Die unparteiischen Mitglieder des G-BA wie die Patientenvertretung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Fachgesellschaften befürworteten die Übernahme der Kosten, unterlagen aber mit 6,5 zu 7.5 Stimmen denen der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Jetzt könnte nur noch das Gesundheitsministerium eingreifen.
Die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs (DSfjEmK), die seit Jahren für alle krebskranken Mädchen kämpft, zeigte sich enttäuscht, aber mit einem Restfunken Zuversicht. „Wir hoffen sehr, dass man sich doch noch eines Besseren besinnt und den Mädchen vor der Pubertät diese Chance auf eine eigene Familie nach Heilung ihrer Krebserkrankung nicht nimmt“, so der Vorsitzende des Kuratoriums Prof. Dr. med. Mathias Freund.
Pressemitteilung der der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs