Verfügungen Recht und Sicherheit für Patienten: Regelungen für den Fall der Fälle

Autor: MPL-Redaktion

Denken Sie bei klarem Bewusstsein daran, welche Person Ihr Betreuer sein soll. Im Ernstfall ist es zu spät! © iStock/Ridofranz

Es gibt Situationen, in denen andere Menschen bestimmen müssen, was für uns zu tun und was zu lassen ist. Dabei ist es wichtig vorher zu wissen, was Sie Ihren Vertrauten für den Fall der Fälle auftragen können – und sollten.

Junge Menschen glauben oft, Vorsorge- oder Generalvollmachten, Testament und Patientenverfügungen brauchen nur alte und kranke Menschen. „Weit gefehlt“ sagt Sascha Pfingsttag, Fachanwalt für Sozialrecht in Reutlingen. „Eigentlich sollen Vollmachten schon mit der Volljährigkeit an echte Vertrauenspersonen gegeben werden.“

Der Rechtsanwalt empfiehlt, auch Patientenverfügungen bereitzuhalten. „Das ist keineswegs übertrieben“, betont Pfingsttag. „Zum guten Glück passiert recht selten so Gravierendes, dass diese Unterlagen benötigt werden. Es schadet aber nicht, wenn man auf den Ernstfall vorbereitet ist.“ Sind schon Vermögenswerte da, sollte auch ein Testament gemacht werden.

Die Betreuungsverfügung

Manchmal kommt man in Situationen, in denen man nicht mehr selbst über medizinische oder psychiatrische Maßnahmen entscheiden kann. Nach einem schweren Unfall, Schlaganfall oder auch bei Krebs können Menschen ins Koma fallen oder außerstande sein, eigenständige Entscheidungen zu treffen. Aber trotzdem müssen Entscheidungen über die weitere Behandlung oder zum Beispiel die Unterbringung in Pflegeeinrichtungen getroffen werden.

Diese Entscheidungen müssen dann von einem sogenannten Betreuer getroffen werden. Ist im Vorfeld kein Betreuer festgelegt worden, wird das Betreuungsgericht im Fall der Fälle eine Person bestimmen. Dies kann eine fremde Person, aber auch ein Freund, Nachbar oder ein Verwandter, sein. Sie muss dann die anstehenden Entscheidungen treffen.

Damit der Betreuer auch tatsächlich im Sinne des Betreuten entscheiden kann, muss er die Wünsche für diese Situationen möglichst genau kennen. Dies wird in einer sogenannten Betreuungsverfügung festgehalten. Dazu gehört zum Beispiel, wer mit der Betreuung beauftragt werden soll – aber auch, wer nicht mit der Betreuung beauftragt werden darf.

In der Vorsorgevollmacht soll auch festgelegt werden, welche lebensverlängernden Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen sind und wo und wie man untergebracht werden will. Dem Betreuer können auch Wünsche und Verbote außerhalb der medizinischen Versorgung aufgetragen werden. Je genauer die Wünsche und dergleichen formuliert werden, umso leichter kann der Betreuer die anstehenden Entscheidungen treffen und die Wünsche des Betreuten, im Rahmen der Möglichkeiten und im Sinne des Betreuten, erfüllen.

Die Betreuer werden vom Gericht bestimmt und es kontrolliert, ob die Verfügungen eingehalten werden. „Die Betreuungsverfügung muss keine bestimmte Form erfüllen“, sagt Pfingsttag. „Aber sie sollte natürlich die Wünsche und Verbote, Ort, Datum und Unterschrift enthalten.“ Wer ganz sichergehen will, lässt sich von einem Rechtsanwalt beraten und erneuert zumindestens die Unterschrift alle zwei Jahre.

Wer kann mein Betreuer sein?

Die Frage, wer im Falle eines Falles den Willen des Patienten vertreten soll, ist nicht immer ganz einfach zu lösen:

  • Der Ehepartner bietet sich in funktionierenden Partnerschaften natürlich an.
  • Auch nahe Verwandte wie Kinder oder Geschwister können eine Lösung sein.

Die Vorsorgevollmacht

Im Vergleich mit der Betreuungsverfügung ist die Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht viel weitreichender. Mit einer solchen Vollmacht können die Bevollmächtigten fast alles im Namen des Vollmachtgebers erledigen – bis auf das Wählen, Heiraten und Verfassen von Testamenten.

Damit ist die Vollmacht ein sehr weitreichendes Instrument, wenn eine sogenannte Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit vorliegt. „Das macht die Vollmacht so wirksam, wenn Not am Mann ist“, betont Pfingsttag. „Aber eben auch gefährlich, wenn sie nicht im Sinne der Vollmachtgeber eingesetzt wird.“ Daher sollten Vollmachten nur den Personen erteilt werden, denen man zu 100 Prozent vertrauen kann.

Dar­über hinaus gilt, dass die Vollmacht vom Bevollmächtigten erst dann genutzt werden kann, wenn der Bevollmächtigte die Urkunde auch tatsächlich in Händen hält. „Daher rate ich, die Vollmacht an einem bestimmten Ort oder bei einer weiteren Vertrauensperson zu hinterlegen und erst im Fall der Fälle an den Bevollmächtigten auszuhändigen“, erläutert Pfingsttag. „So kann ein Missbrauch meist gut verhindert werden.“

General- und Vorsorgevollmachten können sehr weitreichende Folgen für den Vollmachtgeber und Bevollmächtigten haben. Daher sollte bei diesen Angelegenheiten immer der Rat von einem Rechtsanwalt eingeholt und die Vollmacht von einem Notar beurkundet werden. Da sich die Lebensumstände immer wieder verändern, sollten auch die Vollmachten immer wieder bedacht und überprüft werden.

Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung wendet sich primär an Ärzte. Sie greift immer dann, wenn der Patient nicht einwilligungs- oder entscheidungsfähig ist. Mit ihr wird festgelegt, welche medizinischen und psychiatrischen Maßnahmen ergriffen oder unterlassen werden sollen. Das heißt, dass die Verfügung so abgefasst sein muss, dass Ärzte gut abschätzen können, was der Wille des Patienten ist.

Daher empfiehlt Pfingsttag, dass die Verfügung mit dem Hausarzt zusammen entworfen und im zweiten Schritt mit einem Anwalt abgefasst wird. So wird sichergestellt, dass alle medizinischen Belange richtig erfasst und alle rechtlichen Erfordernisse erfüllt werden.

Auch für Bevollmächtigte oder Betreuer können Patientenverfügungen wertvolle Hinweise auf den Willen des Patienten geben. Daher können und sollen in eine Patientenverfügung auch Wertvorstellungen, die persönliche Einstellung zum Leben, zu Krankheit und Tod sowie die religiöse Orientierung mit aufgenommen werden.

Für die Patientenverfügung ist keine Beurkundung oder Beglaubigung gesetzlich vorgeschrieben. Trotzdem rät der Rechtsanwalt, die Urkunde zu beglaubigen. „Dies stellt für alle sicher, dass die beschriebenen Regelungen in der Verfügung auch tatsächlich von dem Patienten formuliert und bestätigt wurden“, sagt Pfingsttag. „Damit werden jegliche Zweifel im Keim erstickt.“ Die Medizin macht ständig Fortschritte. Daher ist es notwendig, dass die Verfügungen alle zwei bis drei Jahre an den neuesten Stand angepasst werden.


Sascha Pfingsttag, Fachanwalt für Sozialrecht, Reutlingen © Privat